der Info-b Informationsgemeinschaft Betonwerkstein e.V.

in der Fassung vom 28.09.2022

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen:

    Info-b
    Informationsgemeinschaft Betonwerkstein e.V.

    nachfolgend kurz

    „Info-b“

    genannt und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wiesbaden.

  2. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Info-b hat die Rechtsform eines Vereins und ist im Vereinsregister Wiesbaden eingetragen unter VR 1844.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Zweck der Info-b ist, ausgewählte Zielgruppen und breite Verbrauchsgruppen über den Betonwerkstein zu informieren. Außerdem soll die Info-b die Weiterentwicklung des Betonwerksteins und die Erschließung neuer Anwendungsbereiche fördern.

    Diese Maßnahmen sollen mit dazu beitragen, den Markt für Betonwerkstein zu sichern und zu erweitern, den Absatz der in der Bundesrepublik gefertigten Betonwerksteinerzeugnisse zu fördern.

    Es ist nicht Aufgabe des Vereins, in die Funktionen und Tätigkeitsbereiche der bereits bestehenden Fach-, Wirtschafts- und Güteschutzverbände einzugreifen.

  2. Als Symbol führt die Info-b ein Signet, das die Qualität und Schönheit des Betonwerksteins symbolisiert. Zur Führung des Signets sind nur die Mitglieder der Info-b berechtigt. Die Mitglieder der Gruppe A verpflichten sich, normengerechte Qualität gemäß DIN 18500-1 “Betonwerkstein – Teil 1: Begriffe, Anforderungen, Prüfung” herzustellen und zu verarbeiten. Die von der Info-b herausgegebenen Unterlagen dürfen nur von den Mitgliedern verwendet werden.
  3. Die Mitglieder sind zu einer ständigen Zugehörigkeit zu den Fachverbänden anzuhalten. Eine Zusammenarbeit mit den Fachverbänden ist anzustreben.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jede Einzelfirma, Personengesellschaft oder juristische Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz hat und in einem der nachfolgenden Wirtschaftsbereiche tätig ist, kann die Mitgliedschaft erwerben.
    Mitgliedsgruppe AFachbetriebe, die überwiegend deutschen Betonwerkstein herstellen und/oder verarbeiten.
    Mitgliedsgruppe BHersteller und/oder Lieferanten von Gesteinskörnungen, Zusatzmitteln sowie Betriebe, die Maschinen oder Zubehör für die Ver- oder Bearbeitung von Betonwerkstein herstellen und/oder liefern oder Dienstleister.
    Mitgliedsgruppe CHersteller von weißem Portlandzement.

    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsführung zu stellen. Mit diesem Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt.

  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet aufgrund eines entsprechenden Antrages der Vorstand der Info-b. Der Antrag soll nicht abgewiesen werden, wenn anzunehmen ist, dass dadurch der Bewerberin / dem Bewerber eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung gegenüber den Mitgliedern zuteilwürde, die für die Bewerberin / den Bewerber eine unbillige Benachteiligung im Wettbewerb ergeben würde.

    Der Vorstand ist befugt, auch andere, nicht unter die obengenannten Kategorien fallende Interessenten durch einstimmigen Beschluss aufzunehmen.

  3. Wird die beantragte Mitgliedschaft durch den Vorstand zurückgewiesen, so kann die Antragstellerin / der Antragsteller eine Entscheidung über den Antrag durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. Ein klagbarer Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Erlöschen der Einzelfirma oder durch Auflösung der Personengesellschaft oder juristischen Person,
    2. durch Antragstellung auf Insolvenz des Mitgliedes,
    3. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand der Info-b, unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals jedoch zum Ende des zweiten Jahres nach Eintritt,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann beschlossen werden, wenn

    • die Voraussetzungen, die gemäß § 3 für die Aufnahme des Mitgliedes maßgebend waren, nicht mehr gegeben sind,
    • das Mitglied durch ein gegen die Ziele des Vereins gerichtetes Verhalten oder durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten als Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder verstoßen hat,
    • das Mitglied nach zweimaliger Anmahnung mit der Zahlung seines Kostenbeitrages mehr als 3 Monate im Verzug ist.

Gegen den Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. § 3 letzter Satz gilt entsprechend.

Das ausscheidende Mitglied bleibt dem Verein für alle bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen finanziellen Verpflichtungen, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, haftbar.

§ 5 Beiträge und Gebühren

Zur Finanzierung der Aufgaben der Info-b sind die Mitglieder zur Leistung von Beiträgen verpflichtet, wobei der ordentliche Haushalt je zur Hälfte von den Mitgliedern der Gruppe A, bzw. den Gruppen B und C aufgebracht wird.

Weiteres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt vom 28.09.2022

§ 6 Organe der Info-b sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Maßgebend für die rechtzeitige Einladung ist in letzterem Fall das Datum des Poststempels der Absendung.
  2. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder
    • an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Hybridversammlung) oder müssen (Online-Mitgliederversammlung),
    • ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  3. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
    • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
    • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
    • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  4. Gegenstand der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand,
    • die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    • Bestellung der Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr,
    • Beschlussfassung über den Etat und dessen Verwendung,
    • Beschlussfassung über die Beitrags- und Gebührenordnung sowie außerplanmäßige Umlagen.

    Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Vorstand so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sie bei der Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigen kann, spätestens aber zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Diese Anträge werden Gegenstand der Tagesordnung auch dann, wenn sie in der Einladung gemäß Ziffer 1 nicht enthalten sind.

  5. Der Vorstand hat die außerordentlichen Mitgliederversammlungen zu berufen, so oft er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn 15 % der Mitgliedsstimmen es in Textform (per E-Mail, Brief oder Fax) verlangen. Zu den Versammlungen sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zehn Tagen (Datum des Poststempels der Aufgabe bei Einladung per Brief) und unter Mitteilung der Tagesordnung per E-Mail, Brief oder Fax einzuladen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen, die nach dieser Satzung auf die jeweils erschienenen Mitglieder entfallen, stets beschlussfähig.
  7. Jedes Mitglied hat pro angefangene € 300,00 Beitrag eine Stimme, maximal jedoch nur 10 Stimmen. Die Anzahl der Stimmen bemisst sich nach dem Beitrag, den das Mitglied in der Mitgliederversammlung des jeweils aktuellen Geschäftsjahres übernimmt. Jedes Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben.
  8. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

    In folgenden Fällen ist zur Beschlussfassung die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig und ausreichend:

    Änderung der Satzung
    Beschluss über die Fortsetzung des Vereins
    bzw. dessen Auflösung gemäß § 10

    Die Mitglieder können sich bei der Stimmabgabe durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter, durch einen in ihren Diensten stehenden Angestellten oder durch ein anderes Vereinsmitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

    Die Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe, so weit nicht auf einstimmigen Wunsch der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe erfolgen soll. Die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitgliedes findet in jedem Fall durch geheime Stimmabgabe statt.

  9. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die Vorsitzende / der Vorsitzende des Vorstands, bei deren / dessen Verhinderung eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter.
  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführung ein Protokoll angefertigt, das den Mitgliedern per E-Mail, Brief oder Fax zugeschickt wird.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand, der ehrenamtlich tätig wird, besteht aus 10 Personen und repräsentiert die in der Info-b vertretenen Gruppen. Dementsprechend setzt sich der Vorstand aus Vertretern der Gruppe A, B und C wie folgt zusammen:
    Mitgliedsgruppe A:5 Mitglieder
    Mitgliedsgruppe B:2 Mitglieder
    Mitgliedsgruppe C:3 Mitglieder

    Gruppe B hat das Recht der Benennung von 2 Mitgliedern des Vorstandes jedoch nur dann, wenn sie auch effektiv 16 2/3 % des gesamten Kostenbeitrages aufbringt. Ist dies nicht der Fall, so benennt die Gruppe A ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

  2. Jede Mitgliedsgruppe hat für die von ihr zu benennenden Vorstandsmitglieder das ausschließliche Vorschlagsrecht. Innerhalb der Mitgliedsgruppen erfolgt die Nominierung der vorzuschlagenden Vorstandsmitglieder durch Abstimung. Vorgeschlagen werden die Bewerber, die 2/3 der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Für das Stimmrecht gilt § 7 Ziffer 7.
  3. Der Vorstand, bestehend aus 10 Mitgliedern, wird en bloc von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der vertretenen Stimmen für 3 Jahre gewählt.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende / den Vorsitzenden, die / der aus der Mitgliedsgruppe A kommen soll und zwei Stellvertreterinnen / Stellvertreter, von denen je eine / einer aus den Mitgliedsgruppen B und C kommen soll. Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein mehrheitlich.

    Verwendet die Satzung den Begriff „Vorstand“ ohne den Zusatz „im Sinne von § 26 BGB“, so ist damit der Gesamtvorstand gemäß § 8 Ziffer 1 gemeint. Der Gesamtvorstand ist nicht Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.

  5. Vorstandssitzungen finden mindestens 1x pro Jahr statt. Sie werden einberufen durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden, in Textform (E-Mail, Brief oder Fax) und unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung.
  6. Für die Durchführung der Vorstandssitzungen gilt § 7 Ziffer 2 entsprechend.
  7. Den Vorsitz der Vorstandssitzungen führt die Vorsitzende / der Vorsitzende des Vorstands, bei deren / dessen Verhinderung eine / einer der Stellvertretenden.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse sind wirksam, sofern nicht mehr als eine Gegenstimme vorliegt.
  9. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
  10. Vorstandsbeschlüsse, für die sämtliche Mitglieder des Vorstands eine mündliche Beratung als nicht zwingend erforderlich ansehen, können auch im Sternverfahren in Textform gefasst werden. Bei einem Beschluss per Sternverfahren wird die Beschlussvorlage an die Mitglieder des Vorstands per E-Mail, Brief oder Fax zur Abstimmung gesendet und diese senden direkt die Antwort per E-Mail, Brief oder Fax zurück. Ein „Umlauf“ über die anderen Vorstandsmitglieder ist nicht notwendig.
  11. Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die zur Erfüllung der in § 2 festgelegten Aufgaben und Zwecke notwendig sind und die im Rahmen des festgelegten Etats liegen. Zur Durchführung der einzelnen Maßnahmen bestellt er einen oder mehrere Geschäftsführer, die die Geschäfte der Info-b nach Weisung des Vorstandes zu führen haben.

    Der Vorstand ist zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie ggf. die Festsetzung einer Aufnahmegebühr.

    Der Vorstand überwacht die Einhaltung der in § 2 Ziffer 1 letzter Absatz festgelegten Zielsetzung. Falls von den bereits bestehenden Fach-, Wirtschafts- und Güteschutzverbänden begründet geltend gemacht wird, dass die Tätigkeit der Info-b zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung von berechtigten Interessen dieser Verbände führt, wird der Vorstand mit den betroffenen Verbänden Verhandlungen mit dem Ziel einer Beseitigung der Interessenkollision aufnehmen. Sollte diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Verhandlungen möglich sein, wird der Vorstand der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins gemäß § 10 der Satzung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Berücksichtigung einer Abwicklungsfrist von mindestens weiteren 6 Monaten vorschlagen.

§ 9 Die Geschäftsführung

  1. Die Info-b hat eine Geschäftsführung bestehend aus zwei Geschäftsführern. Der Geschäftsführer „exekutiv“ wird von der Gruppe C benannt. Den Geschäftsführer „administrativ“ benennt der Fachverband Beton- und Fertigteilwerke Baden-Württemberg e.V. stellvertretend für die deutsche Betonbauteile Branche.
  2. Die Geschäftsführer sind nicht Mitglieder des Vorstands. Sie bereiten die Sitzungen des Vorstands vor und nehmen an ihnen ohne Stimmrecht teil.
  3. Die Geschäftsführung bereitet die Mitgliederversammlung vor.
  4. Entsprechend der Aufgaben und Zwecke der Info-b (§ 2 der Satzung) informiert der Geschäftsführer „administrativ“ ausgewählte Zielgruppen und breite Verbrauchsgruppen über den Betonwerkstein.
  5. Die Geschäftsführer sind keine besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes durch Mitgliederversammlung zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum 31.12.1978, beschlossen werden. § 8 Ziffer 10 letzter Absatz bleibt unberührt.
  2. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die zugleich die Hälfte aller Stimmen erreichen muss. Wird die Hälfte aller Stimmen nicht erreicht, so wird innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist.
  3. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.

§ 11

So weit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht Anwendung.